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Steuerfristen
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S T E U E R B E R A T U N G
H I L D E S H E I M

Abgabefristen für Steuererklärungen

Fristenübersicht
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Fristende
(Erklärung ohne Steuerberater)

VZ Regelfall
2021 31.10.2022 bzw. 01.11.2022***
2022 02.10.2023*
2023 02.09.2024*
2024 31.07.2025
2025 31.07.2026

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Fristende
(Erklärung mit Steuerberater)

LuF (abw. WJ)                Regelfall          LuF (abw. WJ)
Ende WJ + 10 Monate   31.08.2023       31.01.2024
Ende WJ + 9 Monate     31.07.2024       31.12.2024
Ende WJ + 8 Monate     02.06.2025*      31.10.2025 bzw. 03.11.2025***
Ende WJ + 7 Monate     30.04.2026       30.09.2026
Ende WJ + 7 Monate     01.03.2027*      02.08.2027*

Erklärung Fristen Steuererklärung

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Folgen der Nichteinhaltung der Fristen

Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§ 162 AO) Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).
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Steuererklärungen ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO)

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind in der Regel spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts) abzugeben.

Beispiel: Einkommensteuererklärung 2023 -> Abgabefrist endet am 31.7.2024.

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
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Steuererklärungen mit Steuerberater (§ 149 Abs. 3 AO)

Sofern Steuerberater (Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG) mit der Erstellung der Steuererklärung (z.B. ESt, KSt, GewSt, USt, GuE) beauftragt sind, endet die Abgabefrist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.

Beispiel: Einkommensteuererklärung 2022 -> Abgabefrist endet regulär am 29.2.2024 (Schaltjahr), wegen § 108 Abs. 3 AO aber tatsächlich erst am 2.3.2024.

Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist am 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.
Telefon: 05121 - 174 1730
Montag - Freitag 09:00 - 17:00
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Hildesheim

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